Fachportal für Immobilien-AfA & RestnutzungsdauerStand: August 2026 · Deutschlandweit
STEUERLICHE VERWENDUNG

Restnutzungsdauergutachten beim Finanzamt

Ein Gutachten ist kein Freifahrtschein, sondern ein Beweismittel. Seine Überzeugungskraft hängt davon ab, ob die tatsächlichen Verhältnisse des Gebäudes nachvollziehbar erfasst und die kürzere Nutzungsdauer schlüssig hergeleitet wird.

Aktueller RechtsstandObjektbezogene EinordnungKeine Steuerberatung
§ 7 Abs. 4 S. 2 EStGTatsächliche kürzere Nutzungsdauer
DIN EN ISO/IEC 17024Personenzertifizierung als Qualitätsmerkmal
Stand 2026BMF-Aufhebung vom 01.12.2025 berücksichtigt

Einzelfall statt Automatismus

Der BFH hat klargestellt, dass eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen werden kann. Gleichzeitig genügt nicht jede pauschale oder rein modellhafte Restnutzungsdauer. Das Finanzamt darf die Tatsachen und die Schlüssigkeit der Herleitung prüfen.

Rückfragen sind normal

Nachfragen zu Bauzustand, Modernisierungen, Besichtigung oder Methodik bedeuten nicht automatisch eine Ablehnung. Ein Gutachten sollte so aufgebaut sein, dass die zugrunde liegenden Tatsachen und Annahmen eindeutig nachvollzogen werden können.

Aktueller Verwaltungsstand

Das Bundesfinanzministerium hat das Schreiben vom 22. Februar 2023 mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 aufgehoben. Für aktuelle Fälle sollte deshalb immer der geltende Gesetzesstand, die BFH-Rechtsprechung und die konkrete Veranlagungssituation betrachtet werden.

Praktische Vorbereitung

Bewahren Sie Gutachten, Anlagen und zugrunde liegende Unterlagen gemeinsam auf. Stimmen Sie die steuerliche Einreichung mit Ihrer Steuerberatung ab und reagieren Sie auf konkrete Rückfragen gezielt statt mit allgemeinen Werbeaussagen.

Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen und keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Die steuerliche Behandlung ist anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen.
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FAQ

Häufige Fragen

Garantiert ein Gutachten die Anerkennung?

Nein. Die Entscheidung trifft das zuständige Finanzamt im konkreten Steuerfall.

Darf das Finanzamt Rückfragen stellen?

Ja. Die Behörde kann die Tatsachengrundlage und Schlüssigkeit des Nachweises prüfen.

Was hat sich Ende 2025 geändert?

Das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 zur AfA nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer wurde am 1. Dezember 2025 aufgehoben.

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