Restnutzungsdauer statt pauschaler Annahme
Bei vermieteten Gebäuden sieht das Einkommensteuergesetz typisierte AfA-Sätze vor. Liegt die tatsächliche Nutzungsdauer im Einzelfall darunter, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine entsprechend höhere jährliche Abschreibung in Betracht kommen. Entscheidend ist ein nachvollziehbarer, objektbezogener Nachweis – nicht eine pauschale Behauptung.
Warum ein qualifiziertes Gutachten zählt
Ein tragfähiges Gutachten betrachtet das konkrete Gebäude: Baujahr, Modernisierungsstand, bauliche Substanz, wirtschaftliche Rahmenbedingungen und gegebenenfalls rechtliche Begrenzungen. Die Bewertung muss erkennen lassen, wie die Sachverständigen zur ermittelten Nutzungsdauer gelangen und welche Tatsachen dafür maßgeblich sind.
DIN EN ISO/IEC 17024 als Qualitätsmerkmal
Die Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 kann die nachgewiesene Fachkompetenz eines Sachverständigen dokumentieren. Für Auftraggeber ist dennoch entscheidend, dass Zertifizierungsbereich, Erfahrung und Methodik zur konkreten Bewertungsaufgabe passen.
Kaufpreisaufteilung nicht vergessen
Neben der Restnutzungsdauer beeinflusst auch die Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Gebäude sowie Grund und Boden die AfA-Bemessungsgrundlage. Weil Grund und Boden nicht abgeschrieben werden, kann eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung über viele Jahre steuerlich relevant sein.